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Zum Rücktritt einer Reise wegen der Corona-Pandemie gem. § 651 h BGB
AG München, AZ: 242 C 6487/20, 02.07.2020
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Der Reisende kann von seinem Urlaub gem. § 651h BGB zurücktreten.

Wegen der Corona-Pandemie hat der Reiseveranstalter auch ohne Reisewarnung keinen Anspruch auf angemessene Entschädigung, da die Reise durch COVID-19 erheblich beeinträchtigt ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: rechtsanwalt Frank Dohrmann Reiserücktritt Bottrop Schadenersatz Schadensersatz Erstattung Stornierung