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Kein Stillstand der Rechtspflege durch Corona-Pandemie; §§ 227 Abs. 2, 245, 404a ZPO
LG Saarbrücken, AZ: 15 OH 61/20, 12.05.2020
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Ein selbständiges Beweisverfahren ist durch die Corona-Pandemie nicht gemäß § 245 ZPO unterbrochen. Es ist infolge der Corona-Pandemie nie zu einem Stillstand der Rechtspflege gekommen.

Ein Termin kann hiernach aufgehoben oder verlegt werden, wenn erhebliche Gründe hierfür vorliegen, die gemäß § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen glaubhaft zu machen sind. Allein die Furcht einer Partei vor einer Corona-Infektion genügt hierzu nicht.

Sofern es seitens einer Partei – etwa weil ein Beteiligter zu einer Risikogruppe gehört – Bedenken gibt, derzeit einen Ortstermin durchzuführen, so ist diese Partei gehalten, für den Eigenschutz zu sorgen. Die Partei kann sich bei dem durchzuführenden Termin vertreten lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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