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Kein sofortiges Anerkenntnis nach Einspruch gegen Versäumnisurteil; §§ 93, 331, 342 ZPO
LG Mannheim, AZ: 2 O 200/08, 09.06.2009
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1. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des Versäumnisurteils durch Einspruch ist zulässig. § 99 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, da es sich beim Einspruch nicht um ein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf ohne Devolutiveffekt handelt.

2. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt dann nicht vor, wenn es erst nach Ablauf einer ursprünglich gesetzten Frist zur Klageerwiderung erklärt wird, sofern innerhalb dieser Frist eine inhaltliche Stellungnahme zur Klage erwartet werden konnte.

Entscheidend für den Ausschluss der Kostenfolge aus § 93 ZPO im Fall eines Versäumnisurteils gemäß § 331 Abs. 3 ZPO spricht, dass der Beklagte die ihm gegebene Möglichkeit zur Prüfung der Klageforderung nicht ausgeschöpft hat.
Es wäre ihm nämlich möglich gewesen, eine ausreichende Prüfungsfrist durch rechtzeitige Verteidigungsanzeige und eventuell begründete Fristverlängerungsanträge bezüglich der Klageerwiderungsfrist in Anspruch zu nehmen, ohne dass dies der Anwendung von § 93 ZPO schadet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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