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Notdurft als rechtfertigender Notstand für zu schnelles Fahren gem. § 16 OWiG ?
OLG Düsseldorf, AZ: IV-5 Ss-OWi 218/07 - (OWi) 150/07 I, 06.12.2007
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Dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein kann, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und "unabweisbaren" Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen, ist allgemein anerkannt (OLG Zweibrücken NStZ-RR 1997, 379; KG, 2 Ss 263/98 vom 26. Oktober 1998 <Juris>; Zabel, Blutalkohol 36 [1999], 22; Rengier, in: KK-OWiG, 3. Aufl. [2006], § 16 Rdnr. 5 aE; Göhler, OWiG, 14. Aufl. [2006], § 16 Rdnr. 4).

Erbringt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keinen nennenswerten Zeitgewinn, ist der Verkehrsverstoß nicht geeignet, die „drohende Gefahr“ abzuwehren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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