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Direktanspruch eines Wohnungseigentümers gegen Mieter eines Miteigentümers auf Unterlassen einer zweckentfremdeten Nutzung
LG Essen, AZ: 19 O 343/10, 28.01.2011
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Vermietet ein Miteigentümer ein in der Teilungserklärung als Ladenlokal bezeichnetes Teileigentum an einen Mieter zur Nutzung eines Sonnenstudios, liegt hierin eine der Zweckbestimmug der Teilungserklärung widersprechende Nutzung, so dass der Wohnungseigentümer einen direkten Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i.Vm. § 15 III WEG gegen den MIeter besitzt.

Dies gilt auch dann, wenn der Wohnungseigentümer gegen den vermietenden Miteigentümer bereits einen Unterlassungstitel besitzt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: typisierende Betrachtungsweise Ladenlokal WEG Wohnungseigentümer bauliche Veränderung Teilungserklärung Zweckbestimmung Vereinbarungscharakter gewerbliche Einheit Teileigentum Gewerbe Gewerbeeinheit Nutzungsänderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Ladenöffnungszeiten Nutzung 1004 BGB § 15 III WEG Unterlassungsanspruch Miteigentümer Mieter