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WEG-Verwalter bezahlt KFB nicht - Rechtsanwalt darf Vollstreckungsgebühren für jeden Schuldner gesondert abrechnen
LG Essen, AZ: 7 T 114/20, 14.08.2020
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Wurde in einem WEG-Anfechtungsverfahren dem Urteil keine aktuelle Eigentümerliste beigefügt, kann die Klärung der beklagten Eigentümer auch noch im Vollstreckungsverfahren erfolgen.

Das Schreiben, mit dem ein Rechtsanwalt den Schuldner auffordert zu zahlen, um die Zwangsvollstreckung zu vermeiden, bereitet die Zwangsvollstreckung vor. Es löst die Gebühr nach Nr.3309 W RVG aus (BGH, NJW-RR 2003/1581 zum alten Recht; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Auflage, 2019, W 3309 Rdnr. 432, 435). Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, ist jede Vollstreckung eine besondere Angelegenheit (BGH, aaO).

Das gilt auch dann, wenn mehrere Schuldner im selben Schreiben an einen Bevollmächtigten aufgefordert werden zu zahlen.

Die Schuldner müssen in dem außergerichtlichen Anschreiben nicht namentlich benannt sein, da § 750 Abs. 1 ZPO auf ein Vorbereitungsschreiben zur Zwangsvollstreckung keine Anwendung findet.

Erfolgte im Urteil keine gesamtschuldnerische Verurteilung, haften die Wohnungseigentümer aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nur als Teilschuldner.

Dies hat zur Folge, dass es auf die Frage, ob es gegen Treu und Glauben verstößt, wenn nicht zunächst nur ein Eigentümer zur Zahlung aufgefordert wird, nicht ankommt, da jeder Eigentümer nur seinen Bruchteil zu tragen hat.

Bei zwei Vollstreckungsgläubigern entsteht so eine 0,6 Gebühr aus Nr 3309, 1008 VV RVG gegen jeden der 22 Vollstreckungsschuldner aus dem Streitwert der zu bildenden Teilschuld.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kopfteil Gesamtschuld Teilschuld Haftung Rechtsanwaltsgebühren Frank Dohrmann Bottrop