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Notar hat seine Beauftragung nicht nachgewiesen - Mandant muss seine Anwaltskosten dennoch selber bezahlen; §§ 127 ff GNotKG
LG Münster, AZ: 5 OH 14/20, 26.01.2021
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Ein Notar muss seine Beauftragung zur Erstellung eines Testamentes nachweisen. Dazu genügt es nicht, wenn anlässlich eines Beurkundungstermins zur schenkweisen Übertragung einer Immobilie an die Ehefrau die Geburtsdaten der Kinder mitgeteilt und die Heiratsurkunde vorgelegt werden.

Gem. § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 2 Nr. 1-5 FamFG sind die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben, wenn einer der Parteien ein grobes Verschulden nicht zur Last gelegt werden kann.
Anders als bei Rechtsanwälten können Notare auch bei streitigen Forderungen sich selber eine vollstreckbare Ausfertigung ihrer eigenen Kostenberechnung gem. §§ 19, 89 GNotKG erteilen und hieraus die Vollstreckung betreiben.

Der Mandant muss dann beim zuständigen Landgericht gegen diese Kostenberechnung eine Entscheidung beantragen.

Dieses Verfahren wird im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt. Kann der Notar seine Beauftragung nicht nachweisen, bleibt der Mandant gleichwohl auf die ihm entstandenen Kosten für die Beauftragung seines Rechtsanwaltes sitzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Notarkosten Erstattung