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Zum Umfang des Schadensersatzanspruches und zur Anrechnung des Vorteils "Neu für Alt", § 249 Satz 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: II ZR 186/96, 30.06.1997
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Der Wert der zu reparierenden Gewerke richtet sich nicht allein nach den reinen Sachkosten, sondern auch nach dem zu seiner Errichtung erforderlichen Arbeitsaufwand. Für den Umfang dieser Kosten wird der Tatrichter vielfach, zumindest im Rahmen der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) , die dem Geschädigten für die Wiederherstellung der beschädigten oder zerstörten Sache entstandenen konkreten Aufwendungen zugrunde legen können. Eine Ausnahme ist aber dann geboten, wenn diese Aufwendungen die gewöhnlichen Herstellungskosten übersteigen, weil sie schadensbedingt erhöht sind, unter solchen Umständen beschränkt sich der auszugleichende Wertzuwachs beim Geschädigten wegen des Erwerbs einer neuen Sache anstelle einer gebrauchten auf den Umfang der für Ersatzbeschaffungen sonst üblichen Herstellungskosten.

Nach § 249 Satz 2 BGB kann der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache statt einer Naturalrestitution den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. In der Verwendung ist der Geschädigte frei. Er kann die Sache auch unrepariert lassen oder selbst reparieren. In beiden Fällen hat er, selbst wenn er kraft besonderer Fähigkeiten oder aus sonstigen individuellen Gründen zu einer kostengünstigen Eigenreparatur imstande ist, grundsätzlich Anspruch auf die im Reparaturgewerbe objektiv entstehenden Kosten einschließlich des Unternehmergewinns (BGHZ 54, 82, 86 f., 61, 56, 58, BGH, Urt. v. 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, v. 17. März 1992 - VIII ZR 226/91, NJW 1992, 1618, 1619, siehe ferner MünchKomm/Grunsky, BGB, 3. Aufl., § 249 Rdn. 17, 19, Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 226, 232 f., jeweils m.w.N.). Das gilt im allgemeinen auch dann, wenn der Gläubiger die Arbeiten von eigenen Angestellten während der üblichen Arbeitszeiten erledigen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - X ZR 64/96, NJW 1996, 2924, 2925 = ZIP 1996, 1553, 1554).

Ausnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich, sofern es verkehrsüblich und zumutbar ist, dass der geschädigte Unternehmer selbst die Herstellungsarbeiten ausführt, weil sich der verkehrsübliche Herstellungspreis dann nach den Selbstkosten der Betriebswerk statt richte (BGHZ 54, 82, 87 f., 61, 56, 58, BGH, Urt. v. 31. Mai 1983 - VI ZR 241/79, NJW 1983, 2815, kritisch MünchKomm/Grunsky, § 249 Rdn. 19 bei Fn. 45 m.w.N.).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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