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Solaranlage als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung, §§ 14, 22 Abs. 1 WEG; Zur Wirkung eines Beschlusses gegen Sonderrechtsnachfolger, § 10 Abs. 2 WEG a.F.
OLG München, AZ: 34 Wx 076/05, 19.09.2005
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1. Beschlüsse sind schon deshalb für unwirksam erklären, wenn ihnen nicht der nach der Teilungserklärung vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel, nämlich Abrechnung nach Miteigentumsanteilen, zugrunde liegt.

2. Soweit in einem bestandskräftigen Eigentümerbeschluss aus dem Jahre 1986 über die Festhaltung am Kostenverteilungsschlüssel nach Kopfteilen eine Vereinbarung über die Abänderung des in der Teilungserklärung ausgewiesenen Schlüssels zu sehen ist, ist eine Sonderrechtsnachfolgerin, die das Eigentum erst 1996 durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch erworben hat, hieran nicht gebunden. Denn die Änderungsvereinbarung ist nicht im Grundbuch eingetragen (siehe § 10 Abs. 2 WEG). Auf eine Kenntnis der Antragstellerin kommt es dabei nicht an (OLG Hamm FGPrax 1997, 15; Palandt/Bassenge BGB 64. Aufl. § 10 WEG Rn. 10).

3. Die Ordnungsmäßigkeit der Entlastungsbeschlüsse des Verwalters ist zu verneinen, wenn die Jahresabrechnungen noch nicht vorlagen. Ohne eine Jahresabrechnung besteht im Allgemeinen kein Anlass, dem Verwalter für einzelne Teilabschnitte seiner Tätigkeit ein besonderes Vertrauen zu bekunden.

4. Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung stellt im Allgemeinen keine modernisierende Instandsetzung, sondern eine bauliche Veränderung dar (§ 22 Abs. 1 WEG; siehe zuletzt BayObLG Beschluss vom 23.2.2005, 2Z BR 167/04 = OLG-Report 2005, 365 - Leitsatz). Das Gemeinschaftseigentum wird dadurch in Abweichung vom Zustand bei der Entstehung des Wohnungseigentums nämlich gegenständlich umgestaltet (BayObLG WuM 2001, 89; NZM 2002, 74).

5. Ein Beschluss zur Erweiterung der Tagesordnung ist ein Organisationsbeschluss. Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine Maßnahme der Geschäftsordnung. Diese anzufechten fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis. Denn solche Beschlüsse erledigen sich mit dem Ablauf der Versammlung (BayObLG NJW-RR 1987, 1363; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 23 Rn. 161). Insbesondere führt die Bestandskraft des Beschlusses über die Erweiterung der Tagesordnung nicht dazu, dass eine Abstimmung über die ergänzend aufgenommenen Punkte trotz des Ladungsmangels gültig wäre. Vielmehr bedingt der fehlerhafte Geschäftsordnungsbeschluss die Anfechtbarkeit der in seiner Folge gefassten Beschlüsse, soweit sich der Fehler auf diese Beschlussfassung auswirkt (BayObLG NJW-RR 1987, 1363; WuM 1996, 113/114; 1996, 116/117).
Die Entscheidung des OLG München ist in allen Punkten zutreffend. Insbesondere stellt das OLG München noch einmal klar, dass Organisationsbeschlüsse nicht selbständig anfechtbar sind, gleichwohl ein fehlerhafter Organisationsbeschluss die Rechtswidrigkeit aller auf den Organisationsbeschluss beruhenden Beschlüsse mit der Möglichkeit der Anfechtung gem. § 46 WEG zur Folge hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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