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Trotz Nichtigkeit der Verwalterwahl: WEG haftet für Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme; §§ 133, 157, 164 ff, 631 ff BGB
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 12 O 5227/19, 02.09.2020
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Grundsätzlich ist Voraussetzung eines Vertretergeschäfts nach § 164 Abs. 1 BGB, dass der Vertreter eine Erklärung in fremdem Namen abgibt. Bereits aus dem unmittelbaren Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass insoweit keine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist. Vielmehr ist ausreichend, dass sich aus den Umständen ergibt, dass die Erklärung im Namen des Vertretenen erfolgen soll (§ 164 Abs. 1, S. 2 BGB). Für ein Vertreterhandeln der Streithelferin war es daher nicht erforderlich, dass sie die Auftragserteilung ausdrücklich im Namen der Beklagten erklärte.

Im Falle eines Hausverwalters ist im Zweifel davon auszugehen, dass dieser beispielsweise bei der Vergabe von Reparaturarbeiten im Namen des Eigentümers auftritt. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer überhaupt nicht genannt wird.

Lag der Zeitpunkt der Auftragserteilung zeitlich nach der Beschlussfassung kann sich die WEG-Verwalterin auf eine entsprechende Ermächtigung und Beauftragung hinsichtlich der dort genannten Maßnahmen berufen, auch wenn ihre Bestellung zur Verwalterin nichtig war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Instandsetzungsmassnahme rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Nichtigkeit Bestellung Verwalter