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Vertagung einer Eigentümerversammlung ohne erneute formale Einladung zulässig; § 24 WEG
AG Düsseldorf, AZ: 290a C 189/19, 21.09.2020
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Eine bereits zustande gekommene Eigentümerversammlung kann per Geschäftsordnungsbeschluss vertagt werden.

Für die Fortsetzungsversammlung bedarf es keiner erneuten Einladung im Sinne von § 24 Abs. 4 WEG. Der Sicherungszweck einer formellen Einladung im Sinne von § 24 Abs. 4 WEG, nämlich die Wohnungseigentümer rechtzeitig über Ort und Zeit sowie Gegenstand der Eigentümerversammlung zu informieren, damit diese sich darauf einstellen und vorbereiten können, wurde bereits mit der Einladung zur Erstversammlung erreicht.

Die nicht anwesenden Wohnungseigentümer müssen aber umgehend von dem neuen Termin informiert werden, auch wenn sie in der Eigentümerversammlung vertreten waren. Die Information ist zur Sicherstellung des Teilnahmerechts der Wohnungseigentümer an den Eigentümerversammlungen erforderlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verlegung Vertagung Rechtsanwalt Frank Bottrop Dohrmann Wohnungseigentümerversammlung zu später Stunde