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Instandhaltungsrücklage darf die Höchstgrenze von 11,50 €/qm nicht überschreiten; § 28 Abs. 2 der II BVO
AG Bottrop, AZ: 20 C 32/20, 18.12.2020
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des AG Bottrop wurde mittlerweile vom LG Dortmund ( 1 S 273/20) aufgehoben. Das LG hatte klargestellt, dass das Ermessen der Wohnungseigentümer nicht durch § 28 Abs. 2 der II. BVO eingeschränkt werden kann, wenn aufgrund der wohnungseigentumsrechtlichen Besonderheiten eine Überschreitung der Höchstsumme von 11,50 €/qm geboten erscheint.
Verbundene Urteile
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LG Dortmund, AZ: 1 S 273/20, 19.04.2021
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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