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Instandhaltungsrücklage darf die Höchstgrenze von 11,50 €/qm nicht überschreiten; § 28 Abs. 2 der II BVO
AG Bottrop, AZ: 20 C 32/20, 18.12.2020
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Grundsätzlich gilt, dass nur die Ansammlung einer angemessenen InstandhaItungsrückstelIung m.it ordnungsgemäßer Verwaltung in Einklang zu bringen ist. Wann eine Rücklage angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der den Eigentümern bei der Bestimmung der Rücklagenzahlungen zustehende weite Ermessensspielraum ist dann überschritten, wenn die Beiträge wesentlich überhöht oder zu niedrig sind.

Unter Anwendung dieser Grundsätze wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung nur dann eingehalten werden, wenn die Beitragszahlungen den Vorgaben des § 28 Abs. 2 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (2. Berechnungsverordnung - II. BV) entsprechen (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2002, 210 ff).

Das Alter und damit der erhöhte Renovierungsbedarf ist bereits bei der gesetzlichen Bestimmung der maximal zulässigen Beitragspflicht zur Rücklage berücksichtigt worden. Desgleichen macht der Umstand, dass in den vergangenen Jahren keinerlei Rücklagenbildung erfolgte, die beschlossene Regelung nicht rechtens.
Die Entscheidung des AG Bottrop wurde mittlerweile vom LG Dortmund ( 1 S 273/20) aufgehoben. Das LG hatte klargestellt, dass das Ermessen der Wohnungseigentümer nicht durch § 28 Abs. 2 der II. BVO eingeschränkt werden kann, wenn aufgrund der wohnungseigentumsrechtlichen Besonderheiten eine Überschreitung der Höchstsumme von 11,50 €/qm geboten erscheint.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop