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Alleineigentümer einer Wohnung und Miteigentümer mit einer anderen Person einer weiteren Wohnung hat beim Kopfstimmprinzip zwei Stimmen; §§ 25, 26 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 64/20, 20.11.2020
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1. Wenn mehrere Wohnungen nur teilweise identischen Miteigentümern gehören oder wenn der Miteigentümer einer Wohnung zugleich Alleineigentümer einer anderen Wohnung ist, haben die Eigentümer jeder Wohnung bei Geltung des Kopfstimmenprinzips je eine Stimme. Das Kopfstimmrecht eines Wohnungseigentümers entfällt nicht, wenn er Miteigentümer einer anderen Wohnung wird oder bleibt. Das gilt auch, wenn er Mehrheitseigentümer anderer Wohnungen ist oder wird.

2. Der einzelne Wohnungseigentümer hat, auch wenn weder ein Verwalter bestellt noch ein Verwaltungsbeirat eingerichtet ist, kein Recht, von sich aus und ohne Abstimmung mit den übrigen Wohnungseigentümern zu einer Wohnungseigentümerversammlung einzuladen.

In diesem Fall kann die Einladung zu einer Wohnungseigentümerver-sammlung grundsätzlich nur durch alle Wohnungseigentümer gemeinsam (Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 222/10), aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die den interessierten Wohnungseigentümer zur Einladung ermächtigt oder die übrigen Wohnungseigentümer verpflichtet, der Einladung zuzustimmen.

3. Die Erklärung eines Beschlusses für ungültig scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Stimmrechte mehrere Mehrheitsigentümer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Teileigentümer Bruchteilsgemeinschaft