Detailansicht Urteil
Hohes Alter schützt nicht vor Eigenbedarfskündigung des Vermieters; § 574, 574a BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 68/19, 03.02.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann hohes Alter Bottrop
Ähnliche Urteile
- Auch zweiwöchiger Nutzungsbedarf einer Ferienwohnung im Jahr kann eine Eigenbedarfskündigung begründen; §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 574 BGB
- Eigenbedarfskündigung kann auch für Zweitwohnung zulässig sein; §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 574 BGB
- Klage auf künftige Räumung der Wohnung trotz Aufhebungsvertrag zulässig
- Freiwilliger Auszug vor Ablauf der Räumungsfrist ist kein sofortiges Anerkenntnis
- Eigenbedarfskündigung: Einziehende Person muss nicht namentlich in der Kündigung benannt werden, aber eindeutig identifizierbar sein; § 573 Abs. 3 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Miete Abmahnung Makler Schimmel Nutzungsentschädigung Garage Eigenbedarfskündigung Gegenabmahnung Einstimmigkeit Mietminderung Arzthaftung Jahresabrechnung Gemeinschaftseigentum Beirat Abschleppen Kurioses Protokoll Teilungserklärung Kündigung Wirtschaftsplan Beschluss Treppenlift Sondereigentum Verkehrsunfall Nachbarrecht Wohnungseigentümer Verwaltungsbeirat Verwalter Tierhaltung Wurzeln Anfechtungsklage Veränderung Organisationsbeschluss Eigentümerversammlung Telefonwerbung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Künftig wird eine einzelfallbezogene Interessensabwägung erfolgen müssen, in denen der Mieter darlegen muss, wie sehr er mit der Umgebung seiner Mietwohnung (soziale Kontakte, Deckung des täglichen Lebensbedarf, medizinische Versorgung, Nahverkehrsanbindung etc.) verwurzelt ist.