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Prüfpflichten des Betreibers eines Bewertungsportals für Ärzte
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 11 O 2608/12, 08.05.2012
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Bewertungsportalbetreiber haften bei falschen Tatsachenbehauptungen als Störer.

Die Störerhaftung beruht auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind (BGH, Urteil vom 12.07.2007)

Als (Mit-) Störer kann grundsätzlich jeder haften, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, auf eine Kenntnis oder gar ein Verschulden des Dritten kommt es dabei nicht an (BGHZ 158, S. 236 ff [251])

Allerdings ist der Betreiber eines Internetforums, der - wie hier - lediglich als technischer, nicht auch als intellektueller Verbreiter des angegriffenen Inhalts in Erscheinung tritt, dann zur unverzüglichen Sperrung bzw. Entfernung eines von einem Dritten eingestellten Beitrages verpflichtet, sobald er von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt (BGH, Urteil vom 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06 [zitiert nach www.bundesgerichtshof.de, dort Absatz-Nr. 5 + 9])

Maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist das Merkmal der Beweisbarkeit (BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003, Az. 1 BvR 1811/97 [zitiert nach juris dort Rz. 8]; BGH, NJW 1994, S. 2614 f)
Dieses Urteil biete eine umfassende Argumentationsquelle zur Löschung falscher Bewertungen im Internet.

Die wesentlichen Punkte hat das Gericht völlig richtig gesehen:

Bewertungen haben wahr zu sein. Tatsachenbehauptungen müssen beweisbar sein, sonst sind sie zu löschen. Wertungsquellen sind die §§ 186 ff StGB!

Den Betreiber eines solchen Bewertungsportals treffen umfassende Prüfpflichten.

Er hafte als Mitstörer.

Eine hevorragende, sauber begründete und absolut zu begrüßende Entscheidung!
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Stefan Specks, Düsseldorf
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