Detailansicht Urteil
Auch unberechtigte Ausgaben gehören in die Jahresabrechnung/Zur fehlerhaften Anwendung des Kostenverteilerschlüssels, §§ 16 Abs. 2, 3 und 4; 28 Abs. 3 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 156/10, 04.03.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kosten Kostenverteilerschlüssel Kostenschlüssel unberechtigte Ausgaben sachfremde falsche unzulässige Teilungserklärung Gemeinschaftsordnung Abrechnung Jahresabrechnung Verwalter Haftung Regress Entlastung Eigentümerversammlung
Ähnliche Urteile
- WEG-Verwalter kann sein Amt jederzeit auch ohne Grund niederlegen
- Verwalterbestellung durch das Gericht per einstweiliger Verfügung trotz Vorlage nur eines Angebotes
- Verwalter darf WEG auch ohne Beschluss uneingeschränkt vertreten / Beschluss zur Auftragsvergabe eines "analogen" Angebots ist zu unbestimmt
- Wer haftet für einen fehlerhaften Wirtschaftsplan? / Zur Nebenintervention des streitverkündeten Verwalters in einem Anfechtungsverfahren
- Keine Sondervergütung des Verwalters für die Umsetzung der DSGVO und der Erstellung der Bescheinigung nach § 35a EStG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wohnungseigentümer Tierhaltung Nachbarrecht Jahresabrechnung Abmahnung Beirat Wirtschaftsplan Eigentümerversammlung Telefonwerbung Miete Mietminderung Verwaltungsbeirat Sondereigentum Arzthaftung Eigenbedarfskündigung Kündigung Wurzeln Gegenabmahnung Gemeinschaftseigentum Protokoll Veränderung Anfechtungsklage Verkehrsunfall Makler Organisationsbeschluss Beschluss Kurioses Garage Einstimmigkeit Schimmel Treppenlift Teilungserklärung Abschleppen Verwalter Nutzungsentschädigung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Auch wenn das vorliegende Urteil der einhelligen Rechtsprechung entspricht, zeichnet sich diese Entscheidung nicht durch einen effektiven Rechtsschutz aus. Die Entscheidung mit dem Liquiditätsinteresse der Gemeinschaft zu rechtfertigen, stößt spätestens dort auf Bedenken, wo Jahresabrechnugnen oder Wirtschaftspläne aus weit unbedeuteren Fehlern aufgehoben werden, ohne sich über das Liquiditätsinteresse Gedanken zu machen.
Von der fehlerhaften Einstellung unberechtigter Forderungen in die Jahresabrechnung strikt zu trennen sind die Forderungen, die der Gemeinschaft durch die Jahresabrechnung auferlegt worden sind, obwohl die Teilungserklärung bestimmte Kosten dem jeweiligen Sondereigentümer auferlegt haben. Hierbei handelt es sich um fehlerhafte Kostenverteilungen, die immer zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Beschlussfassung führen und bei einer Anfechtungsklage aufgehoben werden.