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Gespräch zwischen Anwalt und Richter löst keine Terminsgebühr aus; Nr. 3202, Vorb. 3 Abs. 3 RVG-VV
LG Osnabrück, AZ: 12 O 2726/18, 09.11.2020
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Wenn eine Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten nur über das Gericht stattfindet, das die Informationen dem jeweils anderen Beteiligten mitteilt, fehlt es, ähnlich wie bei einem Austausch per E-Mail oder Schriftverkehr, an dem für eine Besprechung wesentlichen Element des unmittelbaren Einwirkens auf den jeweils anderen, so dass eine Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV RVG nicht entsteht.

Insbesondere die telefonisch geführte Besprechungen mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine kann keine Terminsgebühr entstehen lassen, weil es sich bei einem Gespräch mit einer Richterin oder einem Richter, das ein bestimmtes gerichtliches Verfahren zum Gegenstand hat und außerhalb eines Gerichtstermins stattfindet, gerade nicht um eine außergerichtliche Besprechung handelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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