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Kommissionierer darf bei Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden
SG Gelsenkirchen, AZ: S 43 KR 651/17, 05.07.2021
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Endet nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis, ändert sich für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der rechtliche Maßstab insofern, als für diese nicht mehr die konkreten Verhältnisse am letzten Arbeitsplatz maßgebend sind. Es ist nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäffigung abzustellen.

Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden, wobei der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist.

Handelt es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheidet die Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufs liegende Beschäftigung aus. Diesselben Bedingungen gelten bei ungelernten Arbeiten; nur ist das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten größer, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufs eingeschränkt ist.

Der Begriff des Kommissionierers ist zwar keine geschützte Berufsbezeichnung und daher kein anerkannter Ausbildungsberuf. Die Tätigkeit eines Kommissionierers für Kleinmengenlogistik ist mit dem Erfordernis des Gabelstaplerfahrers als Facharbeitertätigkeit und nicht als eine ungelernte Tätigkeit zu werten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass für eine Tätigkeit als Kommissionierer oft eine duale Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik oder zum Fachlagerist erforderlich ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop arbeitsunfähigkeit anderer Beruf berufsunfähig