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Gericht darf keine Kosten für zusätzliche Fax-Kopien berechnen, wenn zugleich per beA übermittelt wurde; § 28 Abs. 1 GKG; Nr. 9000 Ziffer 1b KV-GKG
OLG Nürnberg, AZ: 2 U 3607/20, 25.03.2021
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Kopierkosten Telefax Kostenrecht
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Da die wenig praktische Handhabung von beA auch noch mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist und von einem Anwalt nicht erwartet werden sollte, bis 23.59 Uhr die Übertragung per beA zu versuchen, wird das Telefax immer noch als geeigneteres Übertragungsmedium zur Fristwahrung im Einzelfall anzusehen sein.
Nunmehr hat nach dem OLG Frankfurt jetzt auch das OLG Nürnberg die Praxis der Berechnung zusätzlicher Kopierkosten für nicht rechtmäßig erachtet, da es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt.