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Kein Anspruch auf Kosten für Stornierung aus einem Beherbergungsvertrag wegen absagter Hotelübernachtung wegen der Corona-Pandemie
AG Kassel, AZ: 435 C 3090/20, 20.04.2021
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AG Hannover, AZ: 537 C 13595/20, 22.04.2021
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iur. Dennis Keke
Keywords: Hotel, Buchung, Storno, Kündigung, Corona, Coronaschutzverordnung, Pandemie, Corona-Pandemie
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Stellt sich erst nach der Buchung einer Hotelreise heraus, dass die Hotelreise aufgrund einer nach Abschluss des Vertrags eingetretenen Veränderung der Corona-Verordnungslage nicht mehr angetreten werden kann, kann dies nicht zulasten des Hotelkunden gehen, wie das AG Kassel in seiner Entscheidung überzeugend herausstellt. Dies hat zur Konsequenz, dass dem Hotelkunden, der die Reise aufgrund ihrer nunmehrigen Nutzlosigkeit für diesen storniert, keine Stornokosten auferlegt werden dürfen.
Diese Entscheidung reiht sich somit an weitere erstinstanzliche Urteile zum Thema Hotel, Reisen und Corona an, vgl. nur die Urteile des AG Düsseldorf vom 08.02.2021 zum entschädigungslosen Rücktritt von einer Pauschalreise aufgrund der Einstufung des Reisegebiets als Risikogebiet (Az.: 37 C 471/20) und des AG Aschaffenburg vom 18.01.2021 (Az.: 126 C 1276/20), wonach für die Frage, ob im Falle des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag Stornokosten anfallen sollten, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt werden müsse.