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Anspruch des Reiseveranstalters auf Stornokosten bei pandemiebedingtem Rücktritt vom Reisevertrag
AG Duisburg, AZ: 51 C 1394/20, 07.12.2020
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In diesem Urteil hat das AG Duisburg entschieden, dass die Voraussetzungen eines entschädigungslosen Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gem. § 651h Abs. 3 S.1 BGB dann nicht vorliegen, wenn der Reise wegen des Infektionsgeschehens im Rahmen der Corona-Pandemie den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erklärt, für den Reiseort jedoch keine Reisewarnung besteht, der Reiseort auch noch nicht von einem akuten Ausbruch von SarS-CoV-2-Infektionen betroffen ist und der Grad der Gefahr, dass sichd der Reisende am Reiseort mit SarS-CoV-2 infiziert, nicht hinreichend groß ist.

Der Kläger in diesem Verfahren buchte über ein Reisebüro bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Furteventura für die Zeit vom 02.04.2020 bis zum 15.04.2020. Die Beklagte weigerte sich am 09.03.2020, eine vom Kläger begehrte Verschiebung der Pauschalreise aufgrund der Gefahren des sich immer weiter ausbreitenden neuartigen Coronavirus vorzunehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iur. Dennis Keke
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