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Teile der Heizungsanlage können in der Teilungserklärung zu Sondereigentum erklärt werden, § 5 Abs. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 176/10, 08.07.2011
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des BGH ist zutreffend und stellt unmissverständlich klar, dass Regelungen in der Teilungserklärung betreffend der Zuordnung von Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum zwingend zu beachten sind. Dies gilt selbst bei modernisierenden Instandsetzungsmassnahmen, die eine Umrüstung von Sondereigentum erfordern. In den Fällen gewährt der BGH dem sich weigernden Eigentümer eine Übergangsfrist, innerhalb welcher er sich entscheiden muss, ob er einen Anschluss an gemeinschaftliche Versorgungsleitungen wünscht und seine im Sondereigentum stehenden Geräte auf eigene Kosten umrüstet. Nach dieser Frist kann der Eigentümer von der Versorgung abgetrennt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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