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einstweilige Verfügung bei zweckwidriger Nutzung des Mieters
LG Essen, AZ: 19 O 41/12, 09.02.2012
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Der Vermieter ist Eigentümer einer als Ladenlokal zu nutzenden Gewerbeeinheit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Nachdem ein das Ladenlokal zunächst selbst als Sonnenstudio genutzt hatte, erwirkte ein Miteigentümer gegen den Vermieter einen Unterlassungstitel, wonach das Sonnenstudio an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet haben darf.

Daraufhin vermietete er das Ladenlokal als Sonnenstudio mit dem Hinweis auf den Unterlassungstitel.

Nachdem der Mieter das Sonnenstudio an Sonn- und Feiertagen geöffnet hielt, erwirkte der Miteigentümer gegen den Vermieter ein Ordnungsgeld.

Daraufhin nimmt der Vermieter den Mieter seinerseits auf Unterlassen in Anspruch.

Das Landgericht hat die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Hinweis auf weitere drohende Ordnungsmittel bejaht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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