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Die Frage der Verlängerung der Vertragslaufzeit durch coronabedingte Schließung eines Fitness-Studios kann nicht im Wettbewerbsverfahren geklärt werden; § 5 I 2 UWG
LG Würzburg, AZ: 1 HK O 1250/20, 23.10.2020
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AG Torgau, AZ: 2 C 382/19, 20.08.2020
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Covid19 Covid-19 Rechtsanwalt Frank Dohrmann PAndemie
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Zumindest bis zur Klärung dieser Rechtsfrage, die von den Instanzen unterschiedlich beurteilt wird, mag die Auffassung des LG Würzburg, eine Klärung könne nicht im Wettbewerbsprozess erfolgen, vertretbar sein, auch wenn die Ausführungen des gerichts nicht überzeugen.