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Mieter darf sich nach Räumungsvollstreckung auch bei (neuem) konkludent geschlossenen Mietvertrag nicht eigenmächtig in Besitz des Mietobjektes bringen; §§ 858, 861, 863 BGB
LG Essen, AZ: 5 0 120/21, 16.08.2021
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Ein besonderer Verfügungsgrund ist bei einem Anspruch wegen Besitzentziehung nach § 861 BGB zur Begründung einer einstweiligen Verfügung nicht erforderlich.

Soweit der Verfügungsbeklagte argumentiert, er habe schon deshalb nicht widerrechtlich gehandelt, weil zwischen den Parteien ein (konkludent) geschlossener (neuer) Mietvertrag existiere und er infolgedessen zum Besitz berechtigt sei, kann er damit nicht gehört werden.

Die Besitzentziehung ohne Willen des Besitzers ist grundsätzlich widerrechtlich, unabhängig davon, ob der Besitzer ein Recht zum Besitz hat. Die Widerrechtlichkeit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Störer einen Anspruch auf Herausgabe oder Gestattung der beeinträchtigenden Handlung hat. Eigene Ansprüche erlauben keine Eigenmacht, sondern müssen im Klagewege verfolgt werden.

Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des BGH keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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