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Zur Weigerung des WEG-Verwalters zur weisungsgebundenen Stimmrechtsabgabe auf einer Eigentümerversammlung, §§ 23, 25 Abs. 2 WEG
AG Gladbeck, AZ: 18 UR II 46/00, 28.07.2000
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Die Ablehnung der Annahme der Bevollmächtigung und die anschließende Nichtvertretung eines ortsabwesenden Wohnungseigentümers auf einer Wohnungseigentümerversammlung durch den Verwalter ist nicht zulässig und führt zur Aufhebung der Beschlussfassungen, § 25 Abs. 2 WEG.

Ist in der Teilungserklärung gereglt, dass sich ein Wohnungseigentümer nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann, ist es nicht zulässig, dass der Verwalter, der als "Profi" die Belange der Wohnungseigentümergemeinschaft regeln soll, eine solche Vollmacht ablehnt.

Zwar gilt, dass Mängel im Beschlußverfahren nur beachtlich sind, wenn diese sich auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben. Es muß also feststehen, dass der jeweilige Beschluß auch bei ordnungsgemäßer Beschlußfassung ebenso gefaßt worden wäre.

Dabei ist nicht auf die hypothetische Kausalität des faktischen Stimmausschlusses im Hinblick auf das Beschlußergebnis abzustellen. Denn eine derartige Beschränkung des Abstimmungsrechts der Antragsteller stellt zugleich einen rechtswidrigen Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaft des Wohnungseigentümers dar ( so auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, Kommentar, 7. Auflage, § 23, Rdnr. 150 ff.; 156).
Die im Ergebnis richtige Entscheidung des Amtsgerichts stützt sich auf eine Kommentierung im Bärmann/Pick/Merle, welche nicht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung entspricht ( vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 531 und 1990, 207). Die Begründung des OLG Hamm (15 W 51/01) in der Beschwerdeinstanz ist dogmatisch zutreffender.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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