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zwangsverwalteter Wohnungseigentümer nicht prozessführungsbefugt, §§ 146 Abs. 1, 23 Abs. 1, 148 Abs. 2 ZVG, 46 WEG
OLG Jena, AZ: 6 W 88/03, 29.09.2003
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1. Die Anordnung einer Zwangsverwaltung über eine Wohnung hat zur Folge, dass dem Wohnungseigentümer die Verfügungsbefugnis sowie die Verwaltung seiner Wohnung entzogen wird (§§ 146 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 148 Abs. 2 ZVG). Das alleinige aktive und passive Prozessführungsrecht hinsichtlich aller der Zwangsverwaltung unterliegenden Rechte gehen damit auf den
Zwangsverwalter über, der im eigenen Namen tätig wird (Stöber, ZVG, 17. Aufl., zu § 152, Rn. 11). Diese Prozessführungsbefugnis ist Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Staudinger/Wenzel, WEG, Vorbemerkung zu §§ 43 ff., Rn. 73).

2. Der abberufene Verwalter kann auch nach Ablauf seiner Amtszeit gegen die Abberufung noch vorgehen, wenn er zur Wahrung etwaiger Vergütungsansprüche die Ungültigkeitserklärung des Abberufungsbeschlusses erstrebt, §§ 26, 46 WEG.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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