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Welche Anforderungen muss eine Jahresabrechnung erfüllen? - Wann ist ein Sanierungsbeschlusses bestimmt genug? - Sind die Prozesskosten nach Miteigentumsanteilen oder nach Kopfteilen umzulegen?
AG Herne, AZ: 41 C 121/19, 09.06.2020
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1. Beziffert die erstellte Gesamtabrechnung lediglich einen Gesamtbetrag der Ausgaben und Einnahmen ohne diese im Einzelnen aufzulisten, widerspricht diese Abrechnung der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Es kann insofern auch nicht darauf verwiesen werden, dass sich die Gesamtabrechnung ggf. aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt, weil es nach § 28 Abs. 3 WEG Aufgabe des Verwalters ist, eine Gesamtabrechnung vorzulegen und nicht Abrechnungen, aus denen die Wohnungseigentümer eine Gesamtabrechnung ermitteln können.

2. Nach der Rechtsprechung bedarf der Inhalt eines WEG Beschlusses der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit. Es besteht nämlich im Rechtsverkehr das uneingeschränkte Bedürfnis, die durch die Beschlussfassung eingetretene Rechtswirkung der Beschlussformulierung selbst entnehmen zu können. Maßgebend ist dabei der Wortlaut des Beschlusses.

Umstände außerhalb des Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem übrigen Inhalt des Versammlungsprotokolls ergeben.

3. Zwar sind die Kosten für Beschlussanfechtungsklagen nach § 46 Abs.1 WEG keine Kosten der Verwaltung, da diese gemäß § 16 Abs. 8 WEG ausdrücklich von den nach § 16 Abs.2 WEG umzulegenden Kosten ausgenommen werden. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen demnach im Prozessverhältnis nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben.

Dies hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen aufzuteilen wären. Vielmehr sind sie im Innenverhältnis nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Anfechtungsklage Beschlussanfechtung Wirtschaftsplan Wohnungseigentümerversammlung