Detailansicht Urteil
§ 6 Abs. 1 COVMG gilt nicht für einen bereits aus dem Amt ausgeschiedenen Verwalter - Gesetzesreform geht Regelungen in der Teilungserklärung vor (sehr str.)
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 1/21 WEG, 28.05.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Corona Fortgeltung Fortbestellung Ausscheiden Verwalter
Ähnliche Urteile
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
- Es kann nur Einen geben!!! Unrechtmäßiger zweiter Verwalter haftet als vollmachtloser WEG-Verwalter
- Grund für Eigenbedarfskündigung muss nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehen
- Zu schwierigen Standardproblemen im Nachbarrecht: Kameraüberwachung, Grenzzaun, Überhang, zu geringe Grenzabstände, §§ 31, 32, 42 NachbG NRW, 908, 910, 1004 BGB
- Zum Anspruch auf Abberufung eines nichtzertifizierten Verwalters trotz bestandskräftiger Neubestellung; §§ 18, 19 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Gemeinschaftseigentum Anfechtungsklage Gegenabmahnung Teilungserklärung Arzthaftung Organisationsbeschluss Wirtschaftsplan Eigentümerversammlung Einstimmigkeit Kurioses Protokoll Jahresabrechnung Miete Garage Treppenlift Schimmel Nutzungsentschädigung Nachbarrecht Telefonwerbung Verwaltungsbeirat Mietminderung Wohnungseigentümer Sondereigentum Beschluss Eigenbedarfskündigung Abmahnung Abschleppen Beirat Wurzeln Verkehrsunfall Verwalter Tierhaltung Kündigung Veränderung Makler
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Nicht so ganz zu folgen ist der Auffassung des Amtsgerichts, dass die zum 01.12.2020 eingetretene Gesetzesreform dazu führt, dass eine Versammlung auch dann bereits beschlussfähig ist, wenn nur ein Eigentümer anwesend ist.
Nach wohl zutreffender richtiger Rechtsauffassung geht die Teilungserklärung den gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Privatautonomie vor. Für Teilungserkärungen, die vor der Gesetzesreform geschaffen wurden, kommt es darauf an, ob die Teilungserklärung nur die zum Zeitpunkt ihrer Fassung den Gesetzeswortlaut wiedergeben oder eine abweichende Regelung getroffen hat. Im letzteren Fall dürfte das WoMoG gerade nicht zur Abänderung der Regelungen in der Teilungserklärung führen, bei bloßer Wiedergabe des damals gültigen Gesetzeswortlautes gilt das neue WEG.