Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Wertprinzip bei Verwalterwahl keine unzulässige Beschränkung i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 und 5 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 253/10, 28.10.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung stellt es keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abberufung des Verwalters dar, wenn das Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder des Wertprinzips abbedungen worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46 ff.).

Der Regelungsgehalt von § 26 Abs. 1 Satz 1 und 5 WEG erstreckt sich nicht auf die Frage, ob die erforderliche Mehrheit nach Köpfen, Objekten oder Miteigentumsanteilen zusammengesetzt sein muss. Dies kann zwar entscheidende Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis haben. Es handelt sich aber nicht um eine "Beschränkung" im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 5 WEG, sondern um die Definition der Stimmenmehrheit.

Insoweit verweist § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG auf § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG. Das dort im Grundsatz vorgesehene Kopfprinzip ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG abdingbar. Den dispositiven Charakter verliert § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG aufgrund der Verweisung nicht (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 53).
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kopfprinzip Werteprinzip Majorisierung Abstimmung Verwalterwahl Mehrheit Miteigentumsanteil Wohnungseigentümer Stimmrecht Stimmrechte Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop