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Irrtum über das konkrete Pferd beim Pferdekauf
OLG Hamm, AZ: 5 U 40/18, 04.04.2018
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Die Abgrenzung zwischen einem Inhaltsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 1 BGB und einem Eigenschaftsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB kann im Einzelfall schwierig sein.

Alter und Stammbaum eines Pferdes sind Faktoren, die den Wert eines Pferdes ausmachen und somit verkehrswesentliche Eigenschaften i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iur. Dennis Keke
Keywords: Pferd, Kauf, Kauvertrag, Pferdekauf, Anfechtung, Irrtum, Wert, Preis, Alter, Stamm