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Bei Feststellung eines Mietrückstandes ist auf die vertraglich vereinbarte, nicht auf die berechtigt geminderte Mete abzustellen; §§ 543, 569 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 193/16, 27.09.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietmängel Mietmangel Mietkürzung Verzug Mieter vermieter Mietvertrag Fristlose ordentliche Kündigung Rechstanwalt frank Dohrmann Bottrop Minderung Kündigung
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