Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Bei Feststellung eines Mietrückstandes ist auf die vertraglich vereinbarte, nicht auf die berechtigt geminderte Mete abzustellen; §§ 543, 569 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 193/16, 27.09.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ist durch Auflauf eines Zahlungsrückstands des Mieters in der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Buchst. b BGB genannten Höhe ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstanden, wird dieses nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen.

Bei der Beurteilung, ob der Zahlungsrückstand des Mieters die Miete für einen Monat übersteigt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB), ist nicht auf die (berechtigterweise) geminderte Miete, sondern auf die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete abzustellen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietmängel Mietmangel Mietkürzung Verzug Mieter vermieter Mietvertrag Fristlose ordentliche Kündigung Rechstanwalt frank Dohrmann Bottrop Minderung Kündigung