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Schadensersatz bei Kauf gefälschter Markenware auf eBay
AG Essen, AZ: 22 C 97/20, 15.07.2020
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Die Beschaffenheit eines Artikels ist vereinbart i.S.d. § 434 Abs. 1 S.1 BGB, wenn die Artikelbeschreibung einer eBay-Auktion oder einer vergleichbaren Handelsplattform bei dem Verkauf von Textilien den Markennamen, die Artikelnummer und der Hinweis auf originalverpackte Neuware enthält, da diese Merkmale auf Originalmarkenware hindeuten.

Enthält eine derartige Artikelbeschreibung auch den Hinweis "PREIS SAGT ALLES, also bitte nur bieten, wenn man damit einverstanden ist.", ist dieser nicht geeignet, das Vertrauen des Käufers auf die Richtigkeit der Angaben zu dem Artikel zu erschüttern und eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung auszuschließen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iur. Dennis Keke
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