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Wann verjährt der Honoraranspruch eines Architekten?
LG Hamburg, AZ: 313 O 362/16, 24.07.2020
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Der Anspruch auf ein Architektenhonorar im Rahmen eines Architektenvertrags beginnt bei einem bis zum 31.12.2017 geschlossenen Architektenvertrags spätestens dann, wenn nach dem Zugang der Architektenschlussrechnung eine zweimonatige Prüfungsfrist abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüfbarkeit erhoben hat.


Die Verjährung des Architektenhonorars beginnt bei einem bis zum 31.12.2017 geschlossenen Architektenvertrag spätestens, wenn nach Zugang der Architektenschlussrechnung eine zweimonatige Prüfungsfrist abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüfbarkeit vorgebracht hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iur. Dennis Keke
Keywords: Architekten, Architektenvertrag, Vertrag, Honorar, Honoraranspruch, Verjährung, Einwendung, Prüfung, Architektenhonorar