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Prozesszinsen sind auf titulierte Darlehnszinsen anzurechnen; §§ 280, 291, 812ff BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 95/20, 02.07.2021
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Auf Darlehenszinsen, die der Verkäufer dem Käufer bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen hat, sind gezahlte Prozesszinsen anzurechnen, wenn sie den gleichen Zeitraum betreffen.

Bei der nach der Differenzhypothese vorzunehmenden Schadensberechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Danach sind Vorteile zu berücksichtigen, die durch das schädigende Ereignis adäquat kausal verursacht wurden und deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen.

Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Bereicherungsgläubiger neben dem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB aus einem rechtsgrundlos überlassenen Geldbetrag nicht kumulativ ein Anspruch auf Prozesszinsen für den überlassenen Geldbetrag zusteht.

Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Prozesszinsen die Funktion haben, den Nachteil auszugleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Durch die Zuerkennung des Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen ist dieser Nachteil ausgeglichen.

Die zusätzliche Zubilligung von Prozesszinsen würde den Bereicherungsgläubiger ohne Grund besserstellen, als er bei rechtzeitiger Zahlung gestanden hätte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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