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Verjährung von Betriebskosten beginnt erst mit deren Kenntnis durch den Vermieter, § 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 264/12, 12.12.2012
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Keywords: Betriebskosten Betriebskostenabrechnung Nebenkosten Nebenkostenabrechnung positive Kenntnis Verjährung Vorbehalt Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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