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Beschluss über die Wahl eines Nichteigentümers in den Verwaltungsbeirat nicht nichtig, § 29 Abs. 1 S. 2 WEG
OLG Hamm, AZ: 15 W 98/06, 27.09.2006
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§§ 23 Abs. 1, 29 Abs. 2 und 3 WEG
1. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse nicht allein aus dem Grund für ungültig erklärt werden können, weil die Bestellung des die Versammlung einberufenden Verwalters später rückwirkend beseitigt wird (BayObLG NJW-RR 1991, 531; Senat, OLGZ 1992, 309; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rdnr. 168 m.w.N.).

2. Beschlüsse der Eigentümerversammlung nach § 23 Abs. 1 WEG, die unter Verstoß gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit zu Stande kommen, sind auf Antrag nach § 23 Abs. 4 WEG für ungültig zu erklären, wenn sich die Ursächlichkeit des Verstoßes nicht ausschließen lässt (BGHZ 121, 236 = NJW 1993,1329; BayObLG, NZM 2002, 616 = NJW-RR 2002,1307).

3. Ein Beschluss über die Bestellung eines Nichteigentümers in den Verwaltungsbeirat ist nicht wegen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 S. 2 WEG nichtig, da es sich insoweit lediglich um eine Einzelfallentscheidung handelt (vgl. BayObLG, NZM 2002, 529).

4. Ein Mitglied des Verwaltungsbeirates, welches nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, steht in der Eigentümerversammlung jedenfalls in dem Umfang ein Anwesenheitsrecht zu, als der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirats betroffen ist (vgl. Palandt/Bassenge, 65. Aufl., § 24 Rn. 15; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 24 Rn. 45; Rieke/Schmid/Abramenko, WEG, § 29 Rn. 31).
Das OLG Hamm hält einen Beschluss über die Wahl eines Nichteigentümers in den Verwaltungsbeirat wegen der Einzelfallregelung für nicht nichtig. Wird ein Nichteigentümer in den Beirat gewählt, muss dieser (nur rechtswidirge) Beschluss innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist angefochten werden, da er sonst bestandskräftig wird.

Ein in den Beirat gewählter Nichteigentümer ist jedenfalls bei den Tagesordnungspunkten, in denen es um den Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirates geht, berechtigt, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen. Bei den Übrigen Tagesordnungspunkten dürfte er wegen der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung an der versammlung nicht teilnehmen, da er anderenfalls einen Anfechtungsgrund der in seiner Anwesenheit gefassten Beschlüsse bietet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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