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Der Wechsel eines Arbeitnehmers zu einem Tochterunternehmen innerhalb desselben Konzerns begründet auch bei identischer Tätigkeit eine neue Befristungsmöglichkeit gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
LAG Hamm, AZ: 3 Sa 1514/12, 30.01.2013
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Der Möglichkeit sachgrundloser Befristung steht auch nicht dieser Einsatz der Klägerin am selben Ort mit einer identischen Tätigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen.

Arbeitgeber im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber, so dass diese Bestimmung weder an den Beschäftigungsbetrieb, noch an den Arbeitsplatz anknüpft und eine Vorbeschäftigung in diesem Sinne auch nicht deswegen gegeben ist, weil ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzernverbundes vorliegt. Entscheidend ist insoweit der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses (vergleiche insoweit BAG 18.10.2006, EzA TzBfG § 14 Nr. 35, BAG 09,02.2011, EzA AÜG § 10 Nr. 14, BAG 09.03.2011, EzA TzBfG § 14 Nr. 75).

Der Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB beschränkt als allgemeine Schranke der Rechtsausübung sowohl subjektive Rechte als auch Rechtsinstitute und Normen. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen danach zurücktreten, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnis führen.

Allein das Ziel der beiden Arbeitgeber, den Arbeitnehmer auf demselben Arbeitsplatz über zwei Jahre hinaus zu beschäftigen, genügt nicht zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Handelns.

Auch allein die Nutzung derselben Räumlichkeiten und desselben Telefonanschlusses reicht nicht aus, eine solche enge wirtschaftliche Verflechtung der Vertragsarbeitgeber anzunehmen, um auf ein solches Zusammenwirken schließen zu können.

Auch der nunmehrige Einsatz von neu eingestellten Arbeitnehmern reicht hierfür nicht aus, da dem Befristungsrecht gerade immanent ist, dass grundsätzlich auch auf einem über längere Zeit zu besetzenden Arbeitsplatz Arbeitnehmer sachgrundlos befristet beschäftigt werden können.
Aus schlechten Gesetzen lassen sich keine guten Urteile fällen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Arbeitsrecht Befristung Kettenarbeitsvertrag Wechsel Tochterunternehmen identische Tätigkeit Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop