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intensivere Nutzung einer Terrasse als nicht hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinn der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 538/07, 24.07.2007
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§§ 1004 BGB, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 S 1, 21 Abs. 3, 21 Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 WEG
1. Auf einer größeren Terrasse haben mehr Besucher Platz, es können andere Aktivitäten entwickelt und dadurch höhere Lärmimmissionen verursacht werden. Auch die Gefahr einer intensiveren Nutzung des Gemeinschaftseigentums, an dem einem Eigentümer hinsichtlich der Terrassen- und Gartenflächen ein Sondernutzungsrecht zusteht, stellt eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinn der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG dar (BayObLG NJW-RR 1992, 272; KG NJW-RR 1997, 587).

2. Vereinbarungen eines werdenden Eigentümers mit dem Verkäufer haben im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander keine rechtliche Bedeutung, solange sie nicht im Grundbuch durch Änderung des Aufteilungsplans als Bestandteil der Teilungserklärung gewahrt worden sind.

3. Eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG liegt aber nicht vor, wenn ein Wohnungseigentum vom Bauträger, wenn auch auf Verlangen des künftigen Wohnungseigentümers, abweichend vom Aufteilungsplan erstellt wird. Deshalb besteht kein Beseitigungsanspruch gegen den einzelnen Wohnungseigentümer, sondern allenfalls ein gegen die Gesamtheit der Wohnungseigentümer gerichteter Anspruch auf Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustandes ( BayObLG NJW-RR 1994, 276; OLG Celle OLG-Report 1999, 367; OLG Zweibrücken NZM 2002, 253, 254; Niedenführ/Schulze, aaO., § 22, Rdnr. 8 b; Weitnauer/Lüke, aaO., § 22, Rdnr. 5).

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2007, Az.: 20 W 538/07
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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