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Anspruch auf Duldung Klingelanlage mit Videoüberwachung, §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 210/10, 08.04.2011
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1. Der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau kann gemäß § 22 Abs. 1 WEG verlangt werden, wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.

Die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage rechtfertigt nicht die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist.

2. Auf die funktionellen Einschränkungen der Kamera kommt es nicht an, insbesondere nicht, wie eine von der Videokamera ausgehende psychologische Wirkung auf Dritte zu werten ist.

Unter einem Nachteil wird jede nach objektiven Kriterien gegebene, nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung verstanden (BVerfG, NJW 2010, 220, 221). Objektiv ist ein am Klingeltableau eines Wohnanwesens angebrachtes Videoauge nicht geeignet, bei Dritten den Eindruck einer ununterbrochenen Videoüberwachung des Eingangsbereichs zu erwecken. Videosprechanlagen gehören immer häufiger zur regelmäßigen Ausstattung moderner Mehrfamilienhäuser. Es ist allgemein bekannt, dass solche Anlagen üblicherweise nur eine zeitlich begrenzte optische Erkennung des Besuchers nach Betätigung der Klingel ermöglichen, nicht aber den Eingangsbereich dauernd überwachen.
Die Entscheidung des BGH entspricht der einhelligen Rechtsprechung. Zu den Grenzen der Zulässigkeit des Einbaus einer Videokamera in einer Klingelanlage vgl. OLG Köln (16 Wx 13/07).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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