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Änderung des Farbanstrichs einer Fassade als bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG
OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 103/04, 17.01.2005
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Eine beschlossene neue Farbgebung der Außenfassade ist als bauliche Veränderung zu werten, wenn durch eine deutlich abgesetzte Farbgebung der Balkone und Pfeiler der architektonische Charakter der Fassade insgesamt nachhaltig verändert worden ist.

Dass auch ohne bauliche Tätigkeit im engeren Sinne und ohne Eingriff in die Bausubstanz eine bauliche Veränderung im Sinne der Vorschriften des WEG angenommen werden und eine solche durchaus in einer bloßen Änderung der Farbgebung liegen kann, steht außer Zweifel (vgl. Senat 2 Wx 133/99: Farbe und Oberflächenstruktur eines Garagentores; vgl. im übrigen z.B. KG NJW-RR 1993, 1105).

Für die Instandsetzung als solche reicht es aus, die Rückfassade in der alten Farbe neu zu streichen, denn die Instandsetzung ist begrifflich darauf gerichtet, das Gemeinschaftseigentum bzw. den früheren Zustand wieder herzustellen. Wenn aber die Wohnungseigentümer den beabsichtigten Neuanstrich dazu nutzen, das Gesamterscheinungsbild des Gebäudes gezielt zu verändern, gehen sie über die bloße Instandhaltung hinaus.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der jetzige Zustand der Fassade als durch eine grelle Farbe als eine störende Veränderung des architektonisch-ästhetischen Gesamteindrucks empfunden werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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