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Einzelner Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft Vermögensbericht verlangen; § 28 Abs. 4 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 172/21, 01.03.2022
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Der Rechenschaftsbericht umfasst - neben der Darstellung der Kontobewegungen und einer Aufstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten - insbesondere auch die Einnahmen und Ausgaben. Er geht damit über den Vermögensbericht im Sinne von § 28 Abs. 4 WEG n.F. hinaus.

Nach der Streichung von § 28 Abs. 4 WEG a.F. im Rahmen des WEMoG kann der Verwalter zwar weiterhin zur Rechenschaft gemäß §§ 666, 259 BGB verpflichtet sein (vgl. Jennißen, WEG, 7. Auflage 2021 § 28 RN 12). Gläubiger dieses Anspruchs ist aber nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern der Verband der Wohnungseigentümer.

Wenngleich die Klägerin weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung den Begriff ,,Vermögensbericht" verwendet hat, war ein entsprechender Anspruch bei verständiger Würdigung in sinngemäßer Anwendung von §§ 133, 157 BGB zumindest als,,Minus" von dem Berufungsantrag erfasst.

Die Klägerin kann die Erstellung des Vermögensberichts für das Jahr 2020 als einzelne Wohnungseigentümerin von der beklagten Gemeinschaft verlangen, als deren Organ der Verwalter verpflichtet ist.

Da die Neufassung erst am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, schuldete die Beklagte indes einen Vermögensbericht nicht schon für das Jahr 2019, auf wenn über das Jahr noch nciht abgerechnet war.
Dass ein einzelner Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft einen Vermögensbericht verlangen kann, wenn dieser nicht vorliegt oder aber unvollständig ist, dürfte mittlerweile bekannt sein.

Interessanter war die Frage, ob auch ein Vermögensbericht für die Jahre 2019 und früher verlangt werden kann, wenn über diese Jahre noch keine Abrechnung erfolgt ist oder die Abrechnung erfolgreich angefochten wurde.

Auch wenn das neue WEG ohne Übergangsvorschriften sofort wiksam war, vertrat das LG Dortmund in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass ein Vermögensbericht erstmalig für das Jahr 2020 verlangt werden kann.

Leider hat die Kammer ihre Auffassung nicht näher erläutert, so dass unklar ist, ob ältere Abrechnungsjahre noch nach altem Recht abgerechnet werden müssen. Dies widerpricht allerdings dem Willen des Fesetzgebers. Vielleicht hatte die Kammer das Problem auch einfach nur übersehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümergemeinschaft