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Keine Prozessführungsbefugnis mehr nach Übertragung der eigenen Rechte auf ein anderes Unternehmen; § 265 ZPO
LG Essen, AZ: 2 O 282/20, 01.02.2022
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Einer Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Klägerin Ihre Geschäftsanteile auf ein anderes Unternehmen überträgt, welches bereits im Besitz eines gleichlautenden Titels gegen die beklagte Partei ist.

Darüber hinaus fehlt auch Prozessführungsbefugnis, wenn die Klägerin auch alle ihre Rechte an das andere Unternehmen übertragen hat.

Grundsätzlich wird das Prozessrechtsverhältnis gemäß § 265 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO durch die hier von der Klägerin behauptete Übertragung des Geschäftsbereichs und des damit angeblich umfassten Vertragsverhältnisses zum Beklagten auf übernehmenden Rechtsträger nicht berührt. Etwas anderes gilt, wenn ausweislich die Klägerin als übertragender Rechtsträger alle dem Geschäftsbereich zuzuordnenden Prozessverhältnisse auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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