Detailansicht Urteil
Schäden am Gemeinschaftseigentum (hier: Hausflur) durch den Mieter einer Eigentumswohnung berechtigen nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zum Einbehalt der Kaution; §§ 5, 9a WEG; 398, 551 BGB
AG München, AZ: 414 C 22283/20, 26.03.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Wohnungseigentümer kann auch nach der WEG-Reform eigene Unterlassungsansprüche wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums geltend machen; §§ 14 Abs. 2 WEG, 278, 1004 BGB
- Nichtige Zuweisung von Sondereigentum durch die Teilungserklärung kann als Kostentragungslast umgedeutet werden; §§ 5 Abs. 2, 18 Abs. 2 WEG; 140 BGB
- Rückschnitt eines im sondernutzungsberechtigten Gartenteils stehenden Baumes ist Gemeinschaftssache; §§ 1 Abs. 5, 21 Abs. 1 bis 5 WEG
- Wohnungseigentümer muss Antennenkabel durch den im Sondereigentum stehenden Kellerraum dulden; § 14 WEG
- Balkone sind kein Sondereigentum / Abgrenzung Instandsetzung-Instandhaltung; § 5 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Verwaltungsbeirat Abmahnung Jahresabrechnung Eigenbedarfskündigung Sondereigentum Kurioses Teilungserklärung Wohnungseigentümer Gemeinschaftseigentum Treppenlift Garage Wurzeln Schimmel Makler Verkehrsunfall Gegenabmahnung Tierhaltung Miete Telefonwerbung Abschleppen Verwalter Kündigung Eigentümerversammlung Nutzungsentschädigung Einstimmigkeit Anfechtungsklage Mietminderung Arzthaftung Nachbarrecht Veränderung Wirtschaftsplan Protokoll Beschluss Beirat Organisationsbeschluss
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Der Hausflur sei zwingendes Gemeinschaftseigentum und Schadenersatzansprüche stehen nur der Gemeinschaft zu.
Diese Auffassung hat zur Konsequenz, dass der Vermieter für Schäden am Gemeinschaftseigentum die Kaution nicht verwerten darf, andererseits aber die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB von sechs Monaten nicht gilt, da es nicht um die Ansprüche des Vermieters, sondern eines Dritten geht.
Der Vermieter könnte allerdings selber von der Gemeinschaft innerhalb der dreijährigen Regel-Verjährungsfrist in Anspruch genommen werden, wenn seine Ansprüche gegen den Mieter schon längst verjährt sind. Da aber hier kein Anspruch des Vermieters geltend gemacht wird, gilt für Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft nicht § 548 BGB.
Bei einer Inanspruchnahme des Vermieters durch die Gemeinschaft müsste dieser dem ehemaligen Mieter wohl den Streit verkünden und bei eigener drohender Verjährung dieser Ansprüche gegenüber dem Mieter die Unterbrechnung der Verjährung durch Erhebung einer Feststellungsklage gegen den Mieter herbeiführen. Möglich wäre auch eine negative Feststellungsklage gegen die Gemeinschaft bei entsprechender Streitverkündung gegen den Mieter.
Dabei gilt zu berücksichtigen, dass die Verjährung der Ansprüche der Gemeinschaft wiederum durch die negative Feststellungsklage nicht unterbrochen werden. Diese müsste innerhalb der Verjährungsfrist ihre Ansprüche ebenfalls bei Gericht anhängig machen und darf nicht den Ausgang der negativen Feststellungsklage abwarten.
Klingt kompliziert, ist es auch.