Detailansicht Urteil
Unterlassungsansprüche wegen Störung des Gemeinschaftseigentums kann nur von der WEG geltend gemacht werden; §§ 9a WEG, 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 106/21, 28.01.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 48/21, 01.10.2021
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Wohnungseigentümer kann als Nebenintervenient einer Anfechtungsklage dem Anerkenntnis der Gemeinschaft widersprechen; §§ 44 Abs. 4 WEG, 69 ZPO
- Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen sind gegen die Gemeinschaft, nicht gegen den Verwalter zu richten; § 44 WEG
- Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage sind gleicher Streitgegenstand/ Anfechtungsfrist trotz falscher Beklagten gewahrt?
- Beschlussanfechtungsklage gegen falsche Partei gerichtet: Klageabweisung oder Rubrumsberichtigung? - § 45 Satz 1 WEG
- Zur Kostenerstattung nach Rücknahme einer Anfechtungsklage gegen falsche Partei; §§ 44 WEG; 269 Abs. 3 ZPO
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Gemeinschaftseigentum Kündigung Abmahnung Anfechtungsklage Tierhaltung Schimmel Verwaltungsbeirat Veränderung Wirtschaftsplan Abschleppen Miete Telefonwerbung Beschluss Kurioses Nachbarrecht Verwalter Einstimmigkeit Mietminderung Eigenbedarfskündigung Organisationsbeschluss Teilungserklärung Jahresabrechnung Verkehrsunfall Beirat Nutzungsentschädigung Treppenlift Eigentümerversammlung Wohnungseigentümer Garage Protokoll Gegenabmahnung Wurzeln Arzthaftung Makler Sondereigentum
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Weigert sich die Gemeinschaft tätig zu werden, muss erst Beschlussersetzungsklage gegen die Gemeinschaft erhoben werden, auch wenn ein Dritter die Störung verursacht.
Das erleichert nicht gerade die Durchsetzung der Rechte des einzelnen Eigentümers und führt zu doppelter Inanspruchnahme der Gerichte, ist aber der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, der eigentlich eine Entlastung von WEG-Verfahren beabsichtigt hatte.
Es ist aber nach wie vor möglich, dass die WEG einen einzelnen Wohnungseigentümer ausdrücklich ermächtigt, Unterlassungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Dies soll nach Auffassung des BGH auch nach dem neuen WEG zulässig sein und bedarf eines Beschlusses durch die Wohnugnseigentümergemeinschaft.