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Unterlassungsansprüche wegen Störung des Gemeinschaftseigentums kann nur von der WEG geltend gemacht werden; §§ 9a WEG, 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 106/21, 28.01.2022
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 48/21, 01.10.2021
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Weigert sich die Gemeinschaft tätig zu werden, muss erst Beschlussersetzungsklage gegen die Gemeinschaft erhoben werden, auch wenn ein Dritter die Störung verursacht.
Das erleichert nicht gerade die Durchsetzung der Rechte des einzelnen Eigentümers und führt zu doppelter Inanspruchnahme der Gerichte, ist aber der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, der eigentlich eine Entlastung von WEG-Verfahren beabsichtigt hatte.
Es ist aber nach wie vor möglich, dass die WEG einen einzelnen Wohnungseigentümer ausdrücklich ermächtigt, Unterlassungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Dies soll nach Auffassung des BGH auch nach dem neuen WEG zulässig sein und bedarf eines Beschlusses durch die Wohnugnseigentümergemeinschaft.