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unwirksame WEG-Jahresabrechnung auch bei geringfügigen Abweichungen
LG Essen, AZ: 9 T 99/06, 09.11.2007
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Gegenstand der Anfechtung war eine Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung, in welcher der in der Teilungserklärung ( Gemeinschaftsordnung ) angegebene Kostenverteilungsschlüssel nach Quadratmetern ( hier 712 qm ) anzuwenden war. In der Jahresabrechnung waren jedoch nur 711,45 qm der Abrechnung zugrunde gelegt worden. Das Landgericht hält auch eine geringe Abweichung des Kostenverteilungsschlüssels von 0,07725 % für erheblich und hat den Beschluß für ungültig erklärt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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