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Zum Verschulden der Säumnis vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils, §§ 345, 514 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 364/98, 22.04.1999
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Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann auch darauf gestützt werden, daß die Versäumung nicht schuldhaft gewesen sei. Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wenn der Rechtsanwalt ein eigenes Verschulden an einer Säumnis ausräumen will muß er unter anderem dartun, daß und wie er sein Büropersonal überwacht (BGH, Beschl. v. 8. November 1967 - VIII ZB 38/67, VersR 1967, 1204, 1205).

Der Darlegungslast einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei, die das Verschulden an der Versäumung eines Verhandlungstermins durch die Nichteinhaltung eines Anwaltsbrauchs ausräumen will, ein Versäumnisurteil erst nach telefonischer Rückfrage im Büro des Rechtsanwalts der säumigen Partei zu beantragen, wird nicht dadurch widerlegt, daß der Rechtsanwalt auf das Telefonat vertrauen durfte, wenn er infolge eines fehlerhaften Eintrags im Terminkalender von dem Termin nichts wußte.

Hat der Kläger ein erstes Versäumnisurteil erwirkt und beruft sich der Beklagte in dem Einspruchsschriftsatz auf Verjährung, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Kläger den Inhalt eines Erwiderungsschriftsatzes, mit dem er die Erhebung der Verjährungseinrede vorträgt, zum Gegenstand der einseitigen mündlichen Verhandlung vor Erlaß des zweiten Versäumnisurteils machen will.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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