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Wohnungseigentümer kann Aufwendungn für die Gemeinschaft auch in Zweier-Gemeinschaft nicht gegen den einzelnen Wohnungseigentümer geltend machen; § 9a Abs. 4 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 92/21, 25.03.2022
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die BGH-Entscheidung begründet weitere Gefahren insbesondere für verwalterlose zerstrittene Wohnungseigentümer, wenn einzelne Wohnungseigentümer ohne Wirtschaftsplan Verpflichtungen der Gemeinschaft erfüllen. Ein Ausgleich gegenüber dem Miteigentümer ist nicht mehr möglich, so dass u.U. ein besonders aufwendiges Verfahren gegen die Gemeinschaft geführt werden muss, um eine Erstattung der getätigten Aufwendungen zu erhalten.
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 279/17, 26.10.2018
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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- Pflichtwidriges Verwalterhandeln: Wohnungseigentümer muss die Gemeinschaft auf Klageerhebung gegen den Verwalter verklagen; §§ 9a, 18 WEG; 1004 BGB
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