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Elektroautos dürfen in der Tiefgarage einer Wohnungseigentümergemeinschaft abgestellt werden; §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 2541/21, 04.02.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Tiefgarage E-Auto Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Litium Batterie ionen
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Die Elektrobatterien können sich beim Aufladen erhitzen und einen Brand verursachen. Auch bei leichten Verkehrsunfallen können die Batterien Schaden nehmen und sich selbst entzünden. Wegen der höheren Temperaturen, die ein Elektroauto gegenüber einem mit Kraftstoff betankten Fahrzeug bei einem Brand erzeugt, lassen sich Elektrofahrzeuge mit herkömmlichen Löschmitten nicht zeitnah löschen. In der Tiefgarage werden die Löscharbeiten zudem erschwert.
Die Feuerwehren sind dazu übergegangen, das Feuer brennender Elektrofahrzeuge mit einer sog. Glocke zu ersticken, die über das brennende Fahrzeug gesetzt werden. Diese Methode ist in einer Tiefgarage nicht möglich.
Viele öffentliche und private Parkhäuser haben mittlerweile das Abstellen von E-Autos entweder komplett verboten oder auf wenige zugänglich Bereiche eingeschränkt.
Auch die Gebäudeversicherer sind sich derzeit im Unklaren, wie zu verfahren ist. Es fehlen verlässliche Daten. Daher werden eine Vielzahl von Brnadschutzempfehlungen herausgegeben (brandschutzsichere Abstellplätze, Feuerwarnsysteme, Sprengleranlagen, räumliche Trennung von E-Autos und Benzinern, Feuerlöschgeräte in der Tiefgarage usw.), die aber derzeit alle nicht verpflichtend sind.
Vor diesem Hintergrund scheint die Rechtsauffassung des AG Wiesbaden ein wenig ignorant, wird sich aber wohl in der Rechtsprechung durchsetzen, bis es verlässlichere Daten über die Gefahren gibt.
Allerdings hat der Gesetzgeber nicht, wie es das Urteil des AG Wiesbaden andeutet, geregelt, dass E-Autos in der Tiefgarage abgestellt werden dürfen, sondern lediglich, dass ein Anspruch auf eine Ladestation besteht, die aber durchaus auch außerhalb der Tiefgarage bereitgestellt werden könnte.