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Unwirksames zweites Säumnisurteil bei fehlerhaftem richterlichen Hinweis, § 345 ZPO
OLG Jena, AZ: 1 U 398/01, 18.04.2002
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Wird in einem Berufungsverfahren ein zweites Versäumnisurteil angegriffen mit der Begründung, dass ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe, da im Termin verhandelt worden ist, entspricht der Tenor des Urteils dem eines streitigen Urteils nach Erlass eines 1. Versäumnisurteils und nicht § 345 ZPO.

Wurde die säumige Partei gerade aufgrund des Hinweises des Gerichtes veranlasst, „kein streitiges Urteil, sondern ein (weiteres) Versäumnisurteil gegen sich ergehen“ zu lassen, um „kostengünstig die Überprüfung durch das
Oberlandesgericht“ zu erreichen, ist das zweite Versäumnisurteil aufzuheben und an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

Selbst wenn man vorliegend zu der Ansicht käme, dass ein Verhandeln nicht vorlag, wäre das Urteil wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des „fairen Verfahrens“ aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Anspruch der Partei auf „faire Verfahrensgestaltung“ leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG ab.
Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und ist im Ergebnis richtig. Die Begründung, dass ein zweites Versäumnisurteil in Wirklichkeit ein streitiges Urteil sei, überzeugt aber nicht. Der Ansatz mit dem fairen Verfahren dürfte der bessere Ansatz gewesen sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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